Damit erübrigen sich Ausführungen zu Inhalt und Beweiswert der fraglichen Bescheinigung. b) Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, das Probeverhältnis mit dem Beschwerdeführer zwei Mal verlängert und ihm schon dadurch genügend "Goodwill" entgegen gebracht zu haben. Diese Einwendung muss ebenfalls unbeachtet bleiben. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die damaligen Motive für die Verlängerung mit den heute geltend gemachten Kündigungsgründen etwas zu tun haben.