im Prozess berücksichtigt werden dürfen. Die Verwendung der im Schlichtungsverfahren vertretenen Parteistandpunkte ausserhalb dieses Verfahrens fällt daher ausser Betracht. Auch das Personalamt scheint in dieser Hinsicht keine andere Meinung zu vertreten. Somit ist die Aktennotiz, die im Übrigen erst am 9. Dezember 2003 - also fast drei Monate nach der Schlichtungsverhandlung und somit offenbar lediglich im Hinblick auf die hier zu beurteilende Beschwerde - verfasst worden ist, unbeachtlich. Damit erübrigen sich Ausführungen zu Inhalt und Beweiswert der fraglichen Bescheinigung.