SRL Nr. 260a). In Abs. 1 dieser Bestimmung wird festgehalten, dass das Protokoll über den Aussöhnungsversuch folgende Angaben zu enthalten hat: a. die Daten der Einreichung des Aussöhnungsgesuchs und der Verhandlung, b. die Bezeichnung der Parteien und die Namen der erschienenen Personen, c. die Rechtsbegehren des Klägers und des allfälligen Widerklägers, d. eine Klageanerkennung, einen Klageverzicht oder einen Vergleich mit den Unterschriften der sich verpflichtenden Parteien, e. einen Vergleichsvorschlag, dessen Protokollierung eine Partei verlangt, f. die Unterschrift des Vermittlers.