in mehrfacher Hinsicht nicht angeht und daher unbeachtlich bleiben muss. Diese Aussage wurde im Rahmen der Schlichtungsverhandlung gemacht. Schlichtungsverhandlungen sind jedoch ganz bewusst im Hinblick auf den Schutz der Parteien nicht öffentlich (§ 72 Abs. 1 PVO). Aus demselben Grund wird kein Wortprotokoll verfasst, sondern lediglich ein Beschlussprotokoll. Diesbezüglich verweist § 72 Abs. 4 PVO auf § 193 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO; SRL Nr. 260a).