Denn dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfe vollkommen haltlos wären und die von ihm angestrengte Einleitung des Schlichtungsverfahrens ihrerseits geradezu als missbräuchlich qualifiziert werden müsste, ist nicht zu erkennen. 7.- a) Die Vorinstanz macht geltend, dass selbst der Beschwerdeführer an der Schlichtungsverhandlung gesagt habe, er könne mit seinen Vorgesetzten nicht mehr zusammenarbeiten, weshalb eine Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Vorab ist festzuhalten, dass das Einbringen dieser so genannten "Zeugenaussage" vom 9. Dezember 2003 (vorinstanzl. Bel. 14) in mehrfacher Hinsicht nicht angeht und daher unbeachtlich bleiben muss.