Im vorliegenden Fall nimmt die Vorinstanz ausdrücklich auf die Einleitung des Schlichtungsverfahrens und die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe Bezug. Bei dieser Sachlage muss die Kündigung als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Denn dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfe vollkommen haltlos wären und die von ihm angestrengte Einleitung des Schlichtungsverfahrens ihrerseits geradezu als missbräuchlich qualifiziert werden müsste, ist nicht zu erkennen.