Kann also eine unmittelbare sachliche oder zeitliche Verbindung zwischen dem Ergreifen eines Rechtsschutzinstruments und der Kündigung hergestellt werden, welche den Schluss einer Rachekündigung zulassen, so ist die Entlassung rechtsmissbräuchlich. Dies bedeutet nicht, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in nahem zeitlichen Bezug zu einem Schlichtungsverfahren generell ausscheiden würde, doch muss begründeter Anlass dazu bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 1 GlG sowie Art. 336 Abs. 2 lit. b und 340c Abs. 2 OR). g) Im vorliegenden Fall nimmt die Vorinstanz ausdrücklich auf die Einleitung des Schlichtungsverfahrens und die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe Bezug.