Dies bringt - wie einleitend erwähnt - auch das Handbuch zumindest indirekt zum Ausdruck, indem es festhält, dass durch die Inanspruchnahme der Rechtsschutzinstrumente niemandem Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Erw. 5c; auf die verfahrensrechtlichen Schutzmechanismen des Schlichtungsverfahrens wird noch zurückzukommen sein, vgl. Erw. 7a). Kann also eine unmittelbare sachliche oder zeitliche Verbindung zwischen dem Ergreifen eines Rechtsschutzinstruments und der Kündigung hergestellt werden, welche den Schluss einer Rachekündigung zulassen, so ist die Entlassung rechtsmissbräuchlich.