Ein derartiger Schutz ist im Personalgesetz nicht vorgesehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit eine solche "Rachekündigung" rechtens wäre. Denn sie erweist sich von vornherein als unsachlich und damit als willkürlich; zudem verstösst sie gegen Treu und Glauben. Selbst wenn auf gesetzlicher Ebene und auf Stufe der Verordnung eine dem GlG vergleichbare Schutzklausel fehlen mag, muss der oder die betroffene Angestellte nicht schutzlos bleiben. Dies bringt - wie einleitend erwähnt - auch das Handbuch zumindest indirekt zum Ausdruck, indem es festhält, dass durch die Inanspruchnahme der Rechtsschutzinstrumente niemandem Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Erw.