So hält Art. 10 Abs. 1 GlG fest, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber anfechtbar ist, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer erfolgt. Dieser Kündigungsschutz gilt gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus. Ein derartiger Schutz ist im Personalgesetz nicht vorgesehen.