Würde - wie hier geschehen - bereits im Umstand eine unwiederbringliche Schädigung des gegenseitigen Vertrauens erblickt, dass im Hinblick auf ein verlangtes Schlichtungsverfahren Vorwürfe gegenüber Vorgesetzten erhoben werden, so nähme dies der Schlichtungsstelle jede Wirkung. Wenn eine angestellte Person die Kündigung gewärtigen muss, nur weil sie hilfesuchend ein Schlichtungsverfahren anstrengt, dann wird künftig kaum mehr jemand wagen, ein solches Verfahren überhaupt in Gang zu setzen. Damit aber würde dieses niederschwellige und auf Beilegung des Konfliktes durch Vermittlung ausgerichtete Instrument seiner Funktion beraubt.