, AJP 1998 S. 795). Hier genügt vielmehr die Feststellung, dass es einer Person, die sich von Mobbing betroffen fühlt, unbenommen sein muss, die ihr in Merkblättern empfohlenen rechtlichen Schritte zu unternehmen, ohne dass sie deshalb ihre Entlassung befürchten muss. Würde - wie hier geschehen - bereits im Umstand eine unwiederbringliche Schädigung des gegenseitigen Vertrauens erblickt, dass im Hinblick auf ein verlangtes Schlichtungsverfahren Vorwürfe gegenüber Vorgesetzten erhoben werden, so nähme dies der Schlichtungsstelle jede Wirkung.