Dies wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Auch das Personalamt hielt dazu in seinem Schreiben vom 28. November 2003 an das Kantonsspital fest, dass sich den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge Anzeichen von Mobbing erkennen liessen. Wenn seine Ausführungen den Tatsachen entsprächen, dann sei dies schlimm. Genau diese Abklärung hat bislang nicht stattgefunden. Insbesondere ist nie ein Administrativverfahren durchgeführt worden, um die erneuten Vorwürfe im Einzelnen abzuklären. Von da her verbietet sich der Schluss, sie seien zu Unrecht oder gar böswillig erhoben worden.