Insbesondere werden darin auch der Vorgesetzten B keine direkten Vorhaltungen gemacht. Dass der Beschwerdeführer die genannten Vorwürfe absichtlich in rufschädigender oder anderweitig böswilliger Weise erhoben hätte, ist weder dargetan, noch werden Beweisanträge in dieser Richtung gestellt. d) Nach dem Gesagten bestanden im vorliegenden Fall zumindest Anhaltspunkte, die es von aussen gesehen als nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine betroffene Person sich im Sinne von Mobbing gequält fühlen konnte. Dies wird von der Vorinstanz nicht bestritten.