Konkrete Vorwürfe werden lediglich an einen Gruppenleiter gerichtet, der indes nicht namentlich genannt ist. Soweit konkrete Namen aufscheinen, wird lediglich gesagt, dass Gespräche mit den betreffenden Personen keine nachhaltige Besserung gebracht hätten. Es liegt in der Natur der Sache, dass die - für die Verfahrenseinleitung verlangte - Begründung eines Mobbingvorwurfs für die Adressaten unangenehm ausfallen kann. In der Art und Weise, wie dies im hier vorliegenden Schlichtungsbegehren erfolgte, ist freilich nichts Anrüchiges oder Ehrverletzendes erkennbar. Insbesondere werden darin auch der Vorgesetzten B keine direkten Vorhaltungen gemacht.