Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich die fraglichen Begebenheiten wieder häuften und in kürzeren Abständen erfolgten. c) Mit Blick auf die dargelegten Bestimmungen, den Zweck und den Hintergrund des Schlichtungsverfahrens kann das oben zitierte Schreiben des Beschwerdeführers nicht anders gewertet werden, als dass er damit von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Schlichtungsstelle in einem schwelenden Konflikt einzuschalten. Die Sprache die darin verwendet wird, mag deutlich sein, aber keineswegs ausfällig. Konkrete Vorwürfe werden lediglich an einen Gruppenleiter gerichtet, der indes nicht namentlich genannt ist.