Daher wandte er sich an die Schlichtungsstelle, wobei er auf die Vorgeschichte verwies. Damit versuchte er einerseits die Häufigkeit und Wiederholung der von ihm als Übergriffe empfundenen Begebenheiten zu dokumentieren. Zum andern legte er auf diese Weise seine bereits unternommenen Schritte dar, wie dies ausdrücklich verlangt wird (§ 71 Abs. 2 PVO). Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich die fraglichen Begebenheiten wieder häuften und in kürzeren Abständen erfolgten.