Diese verschiedenen - unbestrittenen - Vorfälle betrachtete der Beschwerdeführer als Mobbing, und er führte diesbezüglich auch diverse Gespräche. Als Resultat dieser Gespräche wurden - wie die Vorinstanz ebenfalls einräumt - verschiedene Vorgesetzte zu einem anderen Umgang mit den Untergebenen generell und dem Beschwerdeführer speziell angehalten. Nach dem letzten Mitarbeitergespräch (11.2.2002) sah sich der Beschwerdeführer offenbar erneut als Ziel von entsprechenden Übergriffen. Daher wandte er sich an die Schlichtungsstelle, wobei er auf die Vorgeschichte verwies.