Ebenfalls muss aufgezeigt werden, dass die Voraussetzung für eine Schlichtungsverhandlung gegeben ist, d.h. dass zwischen dem Arbeitnehmer und der vorgesetzten Personen bereits ein Gespräch stattgefunden hat, in dem keine Einigung erzielt werden konnte (§ 71 Abs. 2 PVO). b) Nach Lage der Akten verhält es sich so, dass die vom Beschwerdeführer früher geäusserten Mobbing-Vorwürfe offenbar nicht derart haltlos waren, wie die Vorinstanz dies nunmehr glauben machen will. So räumt sie selbst ein, dass sich ein Vorgesetzter offenbar im "Umgangston nicht immer vorbildlich und nicht der Spitalcharta konform" verhalten habe.