Obwohl sie den Sachverhalt feststellt (§ 72 Abs. 3 PVO), trifft sie keine rechtsverbindlichen Tatbestandsfeststellungen und fällt auch keine Entscheide. Das Gesuch um Schlichtung muss schriftlich gestellt werden und ist mit einer Begründung zu versehen. Ebenfalls muss aufgezeigt werden, dass die Voraussetzung für eine Schlichtungsverhandlung gegeben ist, d.h. dass zwischen dem Arbeitnehmer und der vorgesetzten Personen bereits ein Gespräch stattgefunden hat, in dem keine Einigung erzielt werden konnte (§ 71 Abs. 2 PVO).