Rat B 72 zum Entwurf eines neuen Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis [Personalgesetz] vom 19.9.2000, S. 3 und 18). Die Schlichtungsstelle kann als Vermittlungsinstanz von Seiten der Mitarbeitenden und der zuständigen Behörde bei sämtlichen Streitigkeiten, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, freiwillig angerufen werden (§ 68 PVO). Ihre Aufgabe ist es, die Angestellten wie auch die zuständigen Behörden zu beraten, wobei sie versucht, eine Einigung herbeizuführen (§ 69 PVO). Obwohl sie den Sachverhalt feststellt (§ 72 Abs. 3 PVO), trifft sie keine rechtsverbindlichen Tatbestandsfeststellungen und fällt auch keine Entscheide.