Der Begriff Mobbing wird weder im luzernischen Personalrecht noch im Bundesprivatrecht verwendet, geschweige denn definiert (Urteil S. vom 10.9.2004, V 04 96). Das Personalamt seinerseits versteht darunter den Konflikt, bei dem eine Person von einer oder mehreren anderen Personen häufig und gezielt über längere Zeit mit negativen Handlungen und Kommunikationsformen unter Druck gesetzt wird, mit dem Ziel, das Opfer zu isolieren und seine Position im Betrieb zu schwächen. Es geht dabei nicht um eine einzelne ausgrenzende Handlung. Die Summe aller belastenden Handlungen über einen längeren Zeitraum machen das Mobbing aus.