Auch in der Stellungnahme des Personaldienstes wird der ursächliche Zusammenhang zwischen der Einleitung des Schlichtungsverfahrens mit der Kündigung nicht bestritten, sondern im Gegenteil nochmals hervorgehoben. Somit fragt sich, ob die Berufung auf Mobbing und die darin gründende Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu einem sachlichen Kündigungsgrund führen kann. b) Der Begriff Mobbing wird weder im luzernischen Personalrecht noch im Bundesprivatrecht verwendet, geschweige denn definiert (Urteil S. vom 10.9.2004, V 04 96).