LGVE 2003 II Nr. 1 und 2 mit Hinweisen). Es muss folglich geprüft werden, ob die Beendigung des Dienstverhältnisses im hier zu beurteilenden Fall vorab sachlich gerechtfertigt und darüber hinaus auch verhältnismässig war. 5.- a) Die Kündigung ausgelöst hat gemäss Schreiben des Personaldienstes vom 1. Oktober 2003 der Antrag von B vom 29. September 2003, mit dem diese um Entlassung des Beschwerdeführers per 31. Januar 2004 nachsuchte. Sie begründete diesen Antrag wie folgt: "Im Brief an die Schlichtungsstelle vom 7. Juli 2003 nennt (A) gegen (...) Gruppenleiter (...) und mich als (...) schwerste Vorwürfe bezüglich unserer Personalführung.