Mit diesem zusätzlichen positiven Erfordernis des sachlich haltbaren Kündigungsgrundes geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die obligationenrechtlichen Missbrauchstatbestände. Weiter muss die Verhältnismässigkeit gewahrt werden, d.h. die Kündigung muss erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, sie muss zweitens in dem Sinn erforderlich sein, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und drittens muss eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lassen.