Rassismus- und Mobbingvorwürfe als geradezu böswillig und als Bruch der Loyalität zu den Vorgesetzten empfunden. Daher habe man das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer als gescheitert betrachtet und aufgelöst. b) Der Entscheid darüber, ob eine Kündigung angezeigt ist, liegt im Ermessen der Behörde. Diese hat ihr Ermessen aber pflichtgemäss und rechtsgebunden auszuüben. Folglich darf sie nur kündigen, wenn sie sich auf triftige oder sachlich vertretbare Gründe stützen kann. Mit diesem zusätzlichen positiven Erfordernis des sachlich haltbaren Kündigungsgrundes geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die obligationenrechtlichen Missbrauchstatbestände.