Nach dieser Bestimmung sorgt der Regierungsrat durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung und für die Wahrung ihrer Rechte in Konfliktsituationen (Abs. 1). a) Die Vorinstanz wendet ein, dass sich die in einem Schlichtungsverfahren gipfelnden massiven Mobbingvorwürfe des Beschwerdeführers gegen seine Vorgesetzten zu keiner Zeit hätten bestätigen lassen. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört worden und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung habe der Beschwerdeführer selber gesagt, dass er mit seinen Vorgesetzten nicht mehr weiter zusammenarbeiten könne.