Sie treffen die zum Schutz von Leben und Gesundheit und persönlicher Integrität sowie zur Förderung der Gesundheit ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen (Abs. 2). Auf Verordnungsstufe gilt es sodann § 51 PVO (Schutz der Gesundheit mittels Verweis auf das Arbeitsgesetz) und § 52 PVO zu erwähnen. Nach dieser Bestimmung sorgt der Regierungsrat durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung und für die Wahrung ihrer Rechte in Konfliktsituationen (Abs. 1).