Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 328 OR abstützt, ist ihm zu entgegnen, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall - weil es um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis geht - nicht anwendbar ist. Dies gereicht ihm freilich deshalb nicht zum Nachteil, weil das öffentliche Personalrecht analoge Vorschriften enthält. So sind die Gemeinwesen gemäss § 30 PG gehalten, die Würde und die Persönlichkeit der Angestellten zu achten und zu schützen und auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen (Abs. 1). Sie treffen die zum Schutz von Leben und Gesundheit und persönlicher Integrität sowie zur Förderung der Gesundheit ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen (Abs. 2).