Damit ist der angefochtene Entscheid vom 13. Oktober 2003 bereits in formeller Hinsicht mehrfach mit Fehlern behaftet. 4.- Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, dass die vorliegende Entlassung aus dem Dienstverhältnis rechtsmissbräuchlich sei. Er beruft sich dabei vorab auf Art. 328 OR. Weiter hält er dafür, dass die Kündigung aus Rache erfolgt sei, weil er die Schlichtungsstelle angerufen habe. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 328 OR abstützt, ist ihm zu entgegnen, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall - weil es um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis geht - nicht anwendbar ist.