Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass dieses Schreiben umgehend an den Personaldienst weiterzuleiten gewesen wäre (§ 33 Abs. 3 VRG; vgl. ferner: § 61 PVO), zumal daraus und aus den Beilagen leicht zu ersehen war, dass den darin enthaltenen Vorbringen für das weitere Verfahren wesentliche Bedeutung zukamen. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz ihre Prüfungspflicht und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hat. Damit ist der angefochtene Entscheid vom 13. Oktober 2003 bereits in formeller Hinsicht mehrfach mit Fehlern behaftet.