Dazu kommt Weiteres: Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer innerhalb der für die Wahrung seines Gehörsanspruchs gesetzten Frist mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 zu Handen der Leiterin des kantonalen Personalamts Stellung zur beabsichtigten Entlassung bezogen. Der Eingang dieses Schreibens beim Personalamt steht fest (bf. Bel. 18 und 21); ob und wann es hernach an den Personaldienst des Kantonsspitals Luzern weitergeleitet worden ist, geht aus den Akten indes nicht hervor. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass dieses Schreiben umgehend an den Personaldienst weiterzuleiten gewesen wäre (§ 33 Abs. 3 VRG;