Selbst unter Berücksichtigung des Schreibens vom 1. Oktober 2003 bleibt nämlich ungewiss, ob die entscheidende Stelle eine eigenständige Würdigung der Sachlage vorgenommen hat. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Begründungselemente davon auszugehen, dass sie unbesehen der Darstellung der Vorgesetzten gefolgt ist, womit sie ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen wäre. Damit erweist sich die Begründung insgesamt gesehen doch als ungenügend. c) Dazu kommt Weiteres: