Der Verweis vermittelte somit Aufschluss über die Gründe der Entlassung, dies in einer Weise, die die sachgerechte Anfechtung an sich zugelassen hätte. Bedenken weckt das vorinstanzliche Vorgehen freilich insofern, als der Eindruck entsteht, die Nichtwahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdeführer habe ohne weiteres zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses geführt. Selbst unter Berücksichtigung des Schreibens vom 1. Oktober 2003 bleibt nämlich ungewiss, ob die entscheidende Stelle eine eigenständige Würdigung der Sachlage vorgenommen hat.