Im genannten Schreiben wurde der Beschwerdeführer zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs darüber informiert, dass man ihn zu entlassen gedenke. Vorgängig erfolgte die Wiedergabe der Vorhaltungen der Vorgesetzten und die Aussage, dass das Vertrauensverhältnis wegen seiner unwahren Anschuldigungen unwiederbringlich zerstört und eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich sei (vgl. Erw. 4c hernach). Der Verweis vermittelte somit Aufschluss über die Gründe der Entlassung, dies in einer Weise, die die sachgerechte Anfechtung an sich zugelassen hätte.