Zu beachten ist indes der Verweis auf das Schreiben vom 1. Oktober 2003. Verweisungen auf andere Aktenstücke oder Begebenheiten werden von der Rechtsprechung unter Umständen selbst dann zugelassen, wenn das kantonale Recht eine Begründung im Rahmen des Entscheides verlangt (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 4d mit Hinweis). Im genannten Schreiben wurde der Beschwerdeführer zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs darüber informiert, dass man ihn zu entlassen gedenke.