Damit wird das Erfordernis des sachlichen Grundes angesprochen, wie es für die Auflösung öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse verlangt wird (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 6), und welches in die Begründung Eingang zu finden hat. b) Der Entscheid des Personaldienstes des Kantonsspitals Luzern vom 13. Oktober 2003, der das Anstellungsverhältnis auflöste, lautete wie folgt: "Wir haben Sie am 1. Oktober 2003 schriftlich darüber informiert, dass das Kantonsspital Luzern vorhat, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen aufzulösen. Gemäss unserem Schreiben vom 1. Oktober 2003 hatten Sie Gelegenheit, bis spätestens am 10. Oktober 2003 dazu Stellung zu nehmen (ein sogenanntes rechtliches Gehör).