Urteil J. vom 26.8.1998, Erw. 4a). Folglich verlangt das kantonale Recht grundsätzlich, dass die Begründung im Entscheid selber enthalten sein muss, womit es weiter geht als die aus der Bundesverfassung fliessenden und durch die Rechtsprechung konkretisierten Minimalanforderung (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 4b mit Hinweis). § 67 Abs. 2 PVO enthält ferner den Zusatz, dass die Begründung eines Entscheides über die Beendigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses von Amtes wegen sachlich hinreichend zu sein hat. Damit wird das Erfordernis des sachlichen Grundes angesprochen, wie es für die Auflösung öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse verlangt wird (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw.