Gemäss § 17 PG stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber einen Entscheid dar, der aufgrund des Verweises in § 67 Abs. 2 PVO gemäss den Vorgaben des § 110 VRG auszufertigen ist. Das bedeutet, dass dieser Entscheid aufgrund von § 110 Abs. 1 lit. c VRG auch eine Begründung, mithin die kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts, die Anträge der Parteien sowie die Erwägungen enthalten muss (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 4b; Urteil L. vom 23.11.1999, Erw. 4c S. 10; Urteil J. vom 26.8.1998, Erw.