Inwiefern als Rechtsgrundlage Art. 49 OR für eine Genugtuung bei widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung aus dem Arbeitsverhältnis herbeigezogen werden könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Wie beim Schadenersatz sind Genugtuungsansprüche auf dem Klageweg geltend zu machen (§§ 75 PG und 162 Abs. 1 lit. d VRG; vgl. Urteil S. vom 10.9.2004, V 04 96). Damit ist auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten. 3.- Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Kündigungsschreiben des Personaldienstes des Kantonsspitals Luzern vom 13. Oktober 2003 nicht den formalen Anforderungen zu genügen vermöge. Dabei verweist er auf Art. 67 PVO. a) Gemäss § 17