SRL Nr. 52) sehen einen solchen Anspruch oder auch nur die Möglichkeit für die Ausrichtung einer Genugtuungssumme vor. Das Haftungsgesetz (SRL Nr. 23) regelt ausschliesslich die Haftung für Schäden, die Angestellte von Gemeinwesen oder Mitglieder von gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden sowie Kommissionen in Ausübung amtlicher Verrichtungen verursachen. Soweit das Gesetz über keine eigenen Regelungen verfügt, verweist es in § 3 auf Art. 41 ff. Obligationenrecht (OR; SR 220). Inwiefern als Rechtsgrundlage Art.