Ändert die zuständige Behörde in der Folge ihren Entscheid nicht, hat der Betroffene Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens (§ 72 Abs. 2 PG). Aufgrund dieser beschränkten Entscheidungsbefugnis kann auf das Begehren um Zusprache von Entschädigung praxisgemäss nicht eingetreten werden (nicht publ. Erw. 2 des in LGVE 2003 II Nr. 1 veröffentlichten Urteils L. vom 28.5.2003, V 02 21, abrufbar über www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm). Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Genugtuung. Weder das PG noch die Personalverordnung vom 24. Dezember 2002 (PVO; SRL Nr. 52) sehen einen solchen Anspruch oder auch nur die Möglichkeit für die Ausrichtung einer Genugtuungssumme vor.