Der Beschwerdeführer verlangt neben dem Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung ebenfalls eine Entschädigung und darüber hinaus noch eine Genugtuung. Das Verwaltungsgericht kann gemäss gesetzlicher Vorschrift - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Kündigung zur Unzeit - grundsätzlich nur prüfen, ob der "angefochtene" Entscheid rechtswidrig ist. Bejaht es diese Frage, erlässt es einen entsprechenden Feststellungsentscheid (§ 72 Abs. 1 und 3 PG). Ändert die zuständige Behörde in der Folge ihren Entscheid nicht, hat der Betroffene Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens (§ 72 Abs. 2 PG).