Sie finden ihre Ergänzung in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG) und namentlich in der in § 133 Abs. 1 VRG aufgestellten Begründungspflicht. Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, welches besagt, dass die Beschwerdeinstanz nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht (LGVE 1994 II Nr. 10 Erw. 1c mit Hinweisen). 2.- Der Beschwerdeführer verlangt neben dem Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung ebenfalls eine Entschädigung und darüber hinaus noch eine Genugtuung.