Trotz umfassender Überprüfungsbefugnis hat sich das Verwaltungsgericht auf die ihm im Gefüge der geteilten staatlichen Gewalten zugedachte Funktion zu besinnen. Insbesondere kann es nicht angehen, dass es eine nachvollziehbar begründete und vertretbare Ermessensausübung durch seine eigene ersetzt. c) Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist vom Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Diese beiden Grundsätze gelten indessen nicht uneingeschränkt. Sie finden ihre Ergänzung in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG) und namentlich in der in § 133 Abs. 1 VRG aufgestellten Begründungspflicht.