Das Verwaltungsgericht prüft auch das Ermessen (§ 70 Abs. 1 PG in Verbindung mit § 148 lit. d VRG). Aufgrund dieser Befugnis zur Ermessenskontrolle können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids gerügt werden. Gemäss § 156 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 VRG bedeutet dies die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a), unrichtige Rechtsanwendung (lit. b) sowie unrichtige Handhabung des Ermessens (lit. c). Trotz umfassender Überprüfungsbefugnis hat sich das Verwaltungsgericht auf die ihm im Gefüge der geteilten staatlichen Gewalten zugedachte Funktion zu besinnen.