SRL Nr. 800). Als solche untersteht es dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40; vgl. § 6 Abs. 1 lit. a VRG). Für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiter des Kantonsspitals Luzern gilt das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001 (PG; SRL Nr. 51). b) Ein personalrechtlicher Entscheid, durch den ein Dienstverhältnis beendet oder umgestaltet wird, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft auch das Ermessen (§ 70 Abs. 1 PG in Verbindung mit § 148 lit.