Weiter verlangte er eine Entschädigung von 6 Monatslöhnen sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.--. Der Personaldienst des Kantonsspitals Luzern schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die jeweiligen Begründungen sind, soweit für die Beurteilung erheblich, den Erwägungen zu entnehmen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 holte der präsidierende Richter beim kantonalen Personalamt eine Stellungnahme ein, die am 23. Februar 2004 erstattet wurde. E r w ä g u n g e n 1.- a) Das Kantonsspital Luzern ist eine durch den Kanton geführte Heilanstalt (§ 62 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das Gesundheitswesen [Gesundheitsgesetz] vom 29.6.1981; SRL Nr. 800).