Im Wesentlichen machte er geltend, gemobbt zu werden. Die Schlichtungsverhandlung vom 12. September 2003 endete gemäss Beschlussprotokoll ohne Einigung. Am 29. September 2003 beantragte die Leiterin des (...), B, beim Personaldienst des Kantonsspitals die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A. Nachdem dieser einer Einladung zur Stellungnahme nicht gefolgt war, verfügte der Personaldienst am 13. Oktober 2003 die Beendigung des Angestelltenverhältnisses. B.- Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit der erfolgten Kündigung. Weiter verlangte er eine Entschädigung von 6 Monatslöhnen sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.--.