| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Personalrecht | | Entscheiddatum: | 23.09.2004 | | Fallnummer: | V 03 313 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Der Umstand, dass ein Angestellter ein Schlichtungsverfahren unter Berufung auf Mobbing eingeleitet hat und dieses ohne Einigung abgeschlossen wurde, stellt keinen zulässigen sachlichen Kündigungsgrund dar. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A.- Die Spitaldirektion des Kantonsspitals Luzern wählte A (geb. xxxx) am 11. Mai 2000 zum Betriebsangestellten im Probeverhältnis, das vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001 dauern sollte.